Der Umgang mit gefährlichen Stoffen ist sicher ein Gebiet, das nicht zu unterschätzen ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 2001 eine eigene Verordnung über dieses wichtige Thema erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem, dass mindestens ein Gefahrgutbeauftragter in einem Unternehmen, für jede Tätigkeit in Zusammenhang mit Gefahrgut, ernannt sein muss.
Grundsätzlich haben Unternehmen eigenständig zu klären, ob sie unter die Regelungen der GGBV fallen. Das ist manchmal nicht ganz eindeutig. Aus diesem Grund hier eine kleine Hilfestellung, die allerdings aufgrund der Fülle keine abschließende Klärung bieten kann, bzw. rechtsbindend ist.
Um diese Frage zu beantworten, schauen wir uns an, in welchem Geltungsbereich sich die GGBV bewegt. Das ist recht einfach, da sie sehr flächendeckend umfasst ist.
die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der
im Bereich
durchführt, unterliegt der GGBV. Mit hoher Wahrscheinlichkeit also auch Sie.
Wie bereits aus anderen Verordnungen bekannt, nennt auch der Gesetzgeber in der GGBV einige Kriterien, die zu einer Ausnahme führen können. Das führt dazu, von der Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen, befreit zu sein.
Zum einen gibt es eine Deckelung bei der Anzahl der betroffenen Tätigkeiten oder Wagen. Hierzu ist es wichtig, die Anzahl der Gefahrgüter je Kraftfahrzeug (mit oder ohne Anhänger) oder Bahnwagen zu kennen. Die Anzahl abgeglichen mit der festgesetzten Freigrenze, kann Aufschluss bringen, ob Sie unter die Grenze oder darüber fallen.
Zum anderen sind Tätigkeiten befreit, die sich auf Baustellentanks oder einzelne Bestrahlungseinheiten je Beförderungseinheit beziehen.
Die Grundlage zu den Freigrenzen sowie für die Baustellentanks und Bestrahlungseinheiten finden Sie im Anhang zum Artikel 5 Absatz 1 der GGBV. Aufgrund der Fülle und Klärungen im Einzelfall wird an dieser Stelle bewusst keine gesamte Auflistung dargestellt. Doch wir lassen Sie nicht allein. Wenn Sie Fragen bei der Klärung haben, ob Sie einen Gefahrgutbeauftragten ernennen müssen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Eine spezielle Ausbildung befähigt einen Gefahrgutbeauftragten dazu, die betriebsinternen Abläufe in Bezug auf die GGBG zu beurteilen, zu hinterfragen und ggf. auch Änderungen vorzuschlagen und einzuführen. Im Artikel 11 ABS. 2 der GGBV sind die einzelnen Aufgaben beschrieben und von dem Unternehmen in einem Pflichtheft festzuhalten. Der Gefahrgutbeauftragter selbst wird von den kantonalen GGBV Vollzugsbehörden kontrolliert.
Als Übersicht hier die Aufgaben kurz zusammengefasst:
Haben Sie festgestellt, dass Ihr Unternehmen unter den Geltungsbereich der GGBV fällt, so haben Sie einige Pflichten, denen Sie nachkommen müssen.
Im Einzelnen gehören hierzu:
Wie Sie sehen, sind allein Ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Gefahrgutbeauftragten sowie den zuständigen Behörden sehr umfangreich und nicht zu vernachlässigen. Das Nichteinhalten dieser Pflichten führt zu hohen Bußen oder sogar Haft.
Sie haben die Möglichkeit, einen Mitarbeiter aus den eigenen Reihen zu einem Gefahrgutbeauftragten ausbilden zu lassen. Die Ausbildung umfasst eine 3-4 tägige Vorbereitung mit anschließender Prüfung. Mit dem Erhalt des Schulungsausweises darf der Mitarbeiter dann als Gefahrgutbeauftragter ernannt werden.
Der Schulungsausweises wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann nur mit einer wiederholten Prüfung verlängert werden.
Viele Unternehmen haben letztendlich nicht die Ressourcen, einen Gefahrgutbeauftragten aus der eigenen Belegschaft ausbilden zu lassen und entsprechend einzusetzen. Darüber hinaus haben wir bereits festgestellt, dass bezüglich der Ausnahmen und Einhaltung der Vorschriften Gefahr besteht, diese falsch zu verstehen, bzw. nicht vollständig umzusetzen.
Damit Sie aber dennoch auf der sicheren Seite sind, hat der Gesetzgeber explizit die Möglichkeit eröffnet auch einen externen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen.
Bereits seit Jahren bieten wir die Dienstleistung „externer Gefahrgutbeauftragter“ an. Sollten Sie also noch keinen Gefahrgutbeauftragten haben oder sind Sie gerade bei der Neuorganisation der Tätigkeiten, so lassen Sie sich gern von uns beraten. Gerne helfen wir Ihnen dabei Fragen zu klären und die bestmögliche Umsetzung der Vorschriften zu gewährleisten.